KOSTEN

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Was kostet die Rechtsberatung und anwaltliche Tätigkeit?

Immer wieder taucht die Frage nach den Kosten anwaltlicher Beratung und Tätigkeit auf. Hierzu möchten wir Sie bereits im Vorfeld auf folgendes hinweisen:

Die genauen Rechtsanwaltskosten können nur auf den Einzelfall bezogen bestimmt werden. Daher werden die voraussichtlichen Kosten in der Regel vorab überschlägig ermittelt und vor einer Tätigkeit mitgeteilt.

Für eine Erstberatung berechnen wir in der Regel nicht mehr als 150,00 Euro. Sofern ausnahmsweise eine Erstberatung aufgrund des Umfanges oder der besonderen Schwierigkeit des Einzelfalles nicht innerhalb dieses Kostenrahmens möglich sein sollte, werden Sie selbstverständlich auf die abweichenden Kosten hingewiesen.

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für die über unsere Beratungsleistung hinausgehenden Tätigkeiten bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

In vielen Fällen richtet sich die Höhe der Vergütung des Rechtsanwaltes nach dem sogenannten Gegenstandswert und erst in zweiter Linie nach Art und Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Da in der Regel nicht nach Stunden abgerechnet wird, entstehen für identische Tätigkeiten unterschiedliche Honorare, je nach Höhe des Gegenstandswertes.

Bei bestehender Rechtsschutzversicherung wird die Kostenübernahme direkt von uns mit dem Rechtsschutzversicherer geklärt, so dass im Falle einer entsprechenden Kostendeckungszusage des Rechtsschutzversicherers, abgesehen von einem gegebenenfalls vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrages, keine Kosten für Sie entstehen.

Zudem kann in einigen Fällen auch die Gegenseite verpflichtet sein, die Rechtsanwaltsgebühren zu übernehmen.

Sofern die Rechtsanwaltsgebühren aufgrund der vorliegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Einzelfällen nicht selbst getragen werden können, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Anspruch zu nehmen.

Sie sind finanziell nicht in der Lage die Anwaltskosten selbst zu tragen?

Dann besteht die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche Vertretung und sich anschließenden Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren.

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